Geschäftsleute beim Handschlag - Symbol für internationale Vertriebspartnerschaften

Worum es in dieser Einordnung geht

Vertriebsaufbau im Ausland ist keine reine Vertriebsentscheidung. Je nach Modell können Handelsvertreterrecht, Distributionsverträge, Kartellrecht, UN-Kaufrecht, Rechtswahl, Gerichtsstand, Datenschutz, IP, Compliance, Ausgleichsansprüche und Exit-Regelungen relevant werden. Entscheidend ist, vor dem ersten Vertrag zu klären, welche Partnerrolle tatsächlich gewollt ist.

Handelsvertreter, Distributor, Vertragshändler, Importeur und Vertriebspartner sind rechtlich unterschiedlich zu behandeln.
Beim Handelsvertreter können gesetzliche Regelungen des HGB zu Provision, Kündigung, Abrechnung, Wettbewerbsabrede und Ausgleichsanspruch relevant werden.
Bei Distributoren und Vertragshändlern kommt es stark auf Vertrag, Eingliederung, Kundenstamm und Pflichtenstruktur an.
Exklusivität, Gebietsschutz, Mindestumsätze, Online-Vertrieb und Preisbindungen müssen kartellrechtlich geprüft werden.
Bei internationalen Verträgen sollten Rechtswahl, Gerichtsstand, Sprache, Streitbeilegung und Vollstreckbarkeit früh geregelt werden.
Der Beitrag bietet eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

Warum Lutz Färber internationalen Vertrieb nicht beim Handschlag beginnen lässt

Lutz Färber begleitet Unternehmen, Unternehmer, Geschäftsführer und Gesellschafter dort, wo internationale Geschäftsanbahnung in verbindliche Struktur überführt werden muss.

Gerade im Auslandsgeschäft ist der erste Kontakt oft verführerisch. Jemand kennt den Markt. Jemand spricht die Sprache. Jemand hat Kunden. Jemand sagt: "Das bekommen wir schon hin."

Vielleicht stimmt das sogar.

Aber Vertrieb ist nicht nur Beziehung. Vertrieb ist Struktur.

Wer darf Kunden ansprechen? Wer verkauft im eigenen Namen? Wer vermittelt nur? Wer trägt Lager- und Zahlungsausfallrisiko? Wer erhält Provision oder Marge? Wer bekommt Gebietsschutz? Wer darf online verkaufen? Wer besitzt den Kundenstamm? Wer zahlt Ausgleich bei Vertragsende? Wer haftet, wenn Zusagen im Markt nicht gehalten werden?

Aus Lutz' Sicht sollte internationaler Vertrieb deshalb nicht mit Misstrauen beginnen. Aber auch nicht mit Naivität.

Ein guter Partner ist wertvoll. Ein guter Vertrag sorgt dafür, dass er wertvoll bleibt.

Warum internationaler Vertrieb oft zu schnell vertraglich fixiert wird

Vertriebsaufbau im Ausland entsteht selten am Schreibtisch.

Er entsteht auf Messen, bei Kundenbesuchen, durch Empfehlungen, über Branchenkontakte, durch lokale Berater, ehemalige Mitarbeitende, Händlernetzwerke oder Partner, die plötzlich sehr überzeugend erklären, dass sie genau den richtigen Zugang zum Markt haben.

Das kann ein guter Anfang sein.

Problematisch wird es, wenn aus diesem Anfang zu schnell Exklusivität, Gebietsschutz, Provisionszusage, Kundenschutz oder eine langfristige Bindung wird.

Denn ein internationaler Vertriebspartner ist nicht nur ein Türöffner. Er kann zur Abhängigkeit werden. Er kann den Kundenstamm kontrollieren. Er kann den Markt prägen. Er kann Preise, Service, Verfügbarkeit und Wahrnehmung beeinflussen. Und er kann bei Vertragsende Ansprüche geltend machen oder die Rückgewinnung des Marktes erschweren.

Der erste Vertrag entscheidet deshalb oft darüber, ob ein Unternehmen den Auslandsmarkt später flexibel entwickeln kann oder ob es sich früh selbst die Tür schmal macht.

1. Handelsvertreter, Distributor oder Vertragshändler: Die Rolle muss klar sein

Der wichtigste Schritt ist die saubere Einordnung des Vertriebsmodells.

Ein Handelsvertreter vermittelt oder schließt Geschäfte für einen anderen Unternehmer ab. Ein Distributor oder Vertragshändler kauft Waren regelmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und verkauft sie weiter. Ein Importeur kann zusätzliche Zoll-, Lager-, Zulassungs- oder Marktzugangsfunktionen übernehmen. Ein Vertriebspartner ist dagegen nur ein weiter Begriff und rechtlich oft zu ungenau.

ModellTypische RolleWichtige Rechtsfragen
HandelsvertreterVermittelt oder schließt Geschäfte für das Unternehmen abProvision, Abrechnung, Kündigung, Ausgleichsanspruch
DistributorKauft und verkauft im eigenen NamenMarge, Lieferpflicht, Mindestabnahme, Gebiet, Haftung, Exit
VertragshändlerIst enger in die Vertriebsorganisation eingebundenEingliederung, Kundenstamm, mögliche Ausgleichsfragen
ImporteurÜbernimmt zusätzlich Einfuhr, Lager, lokale AnforderungenZoll, Produkthaftung, Registrierung, lokale Pflichten
Joint-Venture-PartnerTrägt gemeinsam mit dem Unternehmen eine eigene StrukturGesellschaft, Governance, Finanzierung, IP, Deadlock, Exit

Die Bezeichnung im Vertrag entscheidet nicht allein. Entscheidend ist, wie die Zusammenarbeit tatsächlich gestaltet ist.

Ein Vertrag kann "Distributor Agreement" heißen und trotzdem Elemente enthalten, die rechtlich in eine andere Richtung zeigen. Umgekehrt kann ein "Partnervertrag" so unklar sein, dass später niemand mehr sicher weiß, was eigentlich vereinbart wurde.

Im internationalen Vertrieb ist Unschärfe selten elegant. Meist ist sie nur vertagter Streit.

2. Handelsvertreterrecht und Ausgleichsanspruch

Beim Handelsvertreter ist in Deutschland das Handelsgesetzbuch zentral.

§ 84 HGB definiert den Handelsvertreter als selbständigen Gewerbetreibenden, der ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.

Je nach Vertragsgestaltung können weitere HGB-Regelungen wichtig werden. § 87 HGB betrifft den Provisionsanspruch. § 87c HGB regelt unter anderem Abrechnung und Buchauszug. § 89 HGB betrifft Kündigungsfristen bei auf unbestimmte Zeit eingegangenen Vertragsverhältnissen. § 89b HGB regelt den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. § 90a HGB betrifft Wettbewerbsabreden nach Vertragsende.

Für Unternehmen bedeutet das: Ein Handelsvertretervertrag ist kein schlanker Türöffnervertrag. Er kann erhebliche wirtschaftliche Folgen haben, auch bei Vertragsende.

Zu prüfen sind insbesondere:

Liegt tatsächlich ein Handelsvertreterverhältnis vor?
Ist der Handelsvertreter selbständig?
Vermittelt er Geschäfte oder schließt er sie ab?
Für welches Gebiet ist er zuständig?
Gibt es Bezirks- oder Kundenschutz?
Welche Provision entsteht wann?
Wie wird abgerechnet?
Besteht ein Anspruch auf Buchauszug?
Welche Kündigungsfrist gilt?
Kann ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB entstehen?
Sind nachvertragliche Wettbewerbsabreden vereinbart?
Welche zwingenden Vorgaben sind zu beachten?
Der Ausgleichsanspruch ist in der Praxis einer der Punkte, die Unternehmen am häufigsten zu spät sehen. Der Markt wurde aufgebaut. Der Kundenstamm ist da. Das Verhältnis endet. Und plötzlich kostet der Abschied mehr, als der Einstieg vermuten ließ.

3. Distributor und Vertragshändler: Mehr Freiheit, aber nicht automatisch weniger Risiko

Distributor und Vertragshändler erscheinen für Unternehmen häufig einfacher als Handelsvertreter.

Der Partner kauft Produkte. Er verkauft sie weiter. Er trägt eigenes Absatzrisiko. Das Unternehmen zahlt keine Provision. Auf dem Papier wirkt das klar.

In der Praxis ist es oft komplexer.

Gerade wenn ein Vertragshändler stark in die Absatzorganisation eingebunden ist, Vorgaben zu Vertrieb, Kundenbetreuung, Reporting, Gebiet, Mindestumsätzen, Marke, Service, Datenweitergabe oder Kundenschutz erhält, entstehen rechtliche Fragen, die weit über einen normalen Kaufvertrag hinausgehen können.

Zu prüfen sind insbesondere:

Kauft der Partner im eigenen Namen und auf eigene Rechnung?
Welche Mindestabnahmen gelten?
Gibt es Gebietsschutz oder Exklusivität?
Darf der Partner online verkaufen?
Welche Kunden darf er betreuen?
Welche Servicepflichten bestehen?
Welche Berichtspflichten bestehen?
Welche Vorgaben zur Marke gelten?
Welche Produktinformationen und Schulungen sind erforderlich?
Welche Lagerpflichten bestehen?
Wer trägt Produkthaftungs-, Gewährleistungs- und Rückrufrisiken?
Muss der Partner Kundendaten übertragen?
Kann ein Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB überhaupt relevant werden?
Wie wird der Exit geregelt?
Der Distributor ist nicht automatisch die rechtlich einfache Lösung. Er ist nur eine andere Form von Risiko. Manchmal die richtige. Aber nicht deshalb, weil man sie Distributor nennt.

4. Exklusivität, Gebietsschutz und Mindestumsätze

Internationale Vertriebspartner verlangen häufig Exklusivität.

Das ist aus Partnersicht verständlich. Wer einen Markt aufbauen soll, will Schutz. Niemand investiert gern in Kundenentwicklung, wenn der Hersteller morgen einen zweiten Partner daneben setzt.

Für das Unternehmen kann Exklusivität aber gefährlich werden.

Zu klären sind insbesondere:

Welches Gebiet ist betroffen?
Gilt Exklusivität für alle Produkte oder nur bestimmte Produktgruppen?
Gilt Exklusivität für alle Kunden oder nur bestimmte Segmente?
Darf das Unternehmen selbst direkt verkaufen?
Dürfen Bestandskunden weiter betreut werden?
Sind Konzernkunden oder internationale Key Accounts ausgenommen?
Welche Mindestumsätze oder Mindestaktivitäten gelten?
Was passiert, wenn Ziele verfehlt werden?
Kann Exklusivität herabgestuft oder beendet werden?
Welche Laufzeit gilt?
Darf der Partner online verkaufen?
Wie werden Leads und Kundenkontakte zugeordnet?
Exklusivität ist kein Geschenk. Sie ist eine Wette. Das Unternehmen wettet darauf, dass genau dieser Partner den Markt besser entwickelt als alle Alternativen. Wer diese Wette eingeht, sollte vorher wissen, wie man aus ihr wieder herauskommt.

5. Kartellrecht und vertikale Vertriebsbindungen

Vertriebsverträge können kartellrechtliche Fragen auslösen.

Das gilt insbesondere bei Preisvorgaben, Gebietsbeschränkungen, Kundenbeschränkungen, Exklusivität, selektivem Vertrieb, Online-Vertrieb, Plattformverboten, Wettbewerbsverboten, Informationsaustausch oder Dual Distribution.

Die EU-Verordnung 2022/720, die sogenannte Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung, betrifft bestimmte vertikale Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen. Sie kann unter Voraussetzungen einen Rahmen für die kartellrechtliche Beurteilung vertikaler Vertriebsbindungen bieten. Daneben sind die Leitlinien der EU-Kommission für vertikale Beschränkungen relevant.

Für Unternehmen heißt das nicht, dass jede Vertriebsbindung verboten ist. Es heißt aber: Vertriebsverträge sollten nicht aus Vertriebswünschen heraus formuliert werden, ohne kartellrechtliche Grenzen zu prüfen.

Zu prüfen sind insbesondere:

Gibt es Preisvorgaben oder faktischen Preisdruck?
Gibt es Mindest- oder Festpreise?
Gibt es Gebietsbeschränkungen?
Gibt es Kundenbeschränkungen?
Gibt es Exklusivität?
Gibt es Wettbewerbsverbote?
Gibt es Online-Vertriebsbeschränkungen?
Gibt es selektiven Vertrieb?
Tauschen Hersteller und Händler sensible Wettbewerbsinformationen aus?
Sind Marktanteilsschwellen relevant?
Gibt es Hardcore-Beschränkungen?
Muss lokales Kartellrecht zusätzlich geprüft werden?
Vertrieb will gern klare Vorgaben. Kartellrecht mag nicht jede klare Vorgabe. Genau deshalb sollte man diesen Teil nicht erst prüfen, wenn der Partnervertrag schon unterschriftsreif auf dem Tisch liegt.

6. Rechtswahl, Gerichtsstand und Sprache

Internationale Vertriebsverträge brauchen Klarheit über Recht, Sprache und Streitbeilegung.

Die Rom I-Verordnung regelt innerhalb ihres Anwendungsbereichs das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht. Nach Art. 3 Rom I können Parteien grundsätzlich eine Rechtswahl treffen. Ohne klare Regelung kann es deutlich komplizierter werden.

Für Gerichtsstand, Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen kann im EU-Kontext die Brüssel Ia-Verordnung relevant werden. Bei Partnern außerhalb der EU können andere Regelungen oder Schiedsvereinbarungen zu prüfen sein.

Zu klären sind insbesondere:

Welches Recht soll gelten?
Ist die Rechtswahl wirksam und sinnvoll?
Gibt es zwingende Schutzvorschriften?
Welcher Gerichtsstand gilt?
Ist ein Schiedsverfahren sinnvoll?
Welche Sprache ist verbindlich?
Gibt es mehrere Sprachfassungen?
Welche Fassung geht bei Widersprüchen vor?
Wo muss eine Entscheidung vollstreckt werden?
Welche lokalen Pflichtrechte sind zu beachten?
Welche Dokumente müssen übersetzt werden?
Sprache ist im internationalen Vertrieb keine Nebensache. Wenn der deutsche Vertrag, die englische Übersetzung und das lokale Verständnis nicht dasselbe meinen, hat man keinen internationalen Vertrag. Man hat drei Versionen eines späteren Problems.

7. UN-Kaufrecht und internationale Warenlieferungen

Bei internationalen Warenlieferungen kann das UN-Kaufrecht, also das CISG, relevant werden.

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf gilt unter bestimmten Voraussetzungen für Kaufverträge über Waren zwischen Parteien mit Niederlassungen in verschiedenen Vertragsstaaten oder wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaats führen.

Für Unternehmen bedeutet das: Internationale Lieferverträge sollten nicht nur Vertriebspartner, Gebiet und Preis regeln, sondern auch die kaufrechtliche Grundlage klären.

Zu prüfen sind insbesondere:

Ist das CISG anwendbar?
Soll das CISG gelten oder ausgeschlossen werden?
Welche Lieferbedingungen gelten?
Welche Incoterms werden verwendet?
Welche Gewährleistungs- und Rügepflichten gelten?
Welche Zahlungsbedingungen gelten?
Wer trägt Transport-, Zoll- und Versicherungsrisiken?
Welche Dokumente sind erforderlich?
Welche Produkthaftungs- und Rückrufregelungen gelten?
Welche Sprache gilt für Bestellungen, Auftragsbestätigungen und Reklamationen?
Viele internationale Vertriebsstreitigkeiten beginnen nicht beim großen strategischen Thema. Sie beginnen bei der Frage, wer wann was in welcher Qualität liefern musste und wer das eigentlich rechtzeitig gerügt hat.

8. Kundenstamm, Daten und Geschäftsgeheimnisse

Im internationalen Vertrieb geht es nicht nur um Produkte. Es geht um Marktzugang und Kundendaten.

Wer besitzt die Kundenbeziehung? Wer darf Kundendaten nutzen? Wer darf Kunden nach Vertragsende ansprechen? Muss der Partner Kundendaten herausgeben? Darf er sie überhaupt herausgeben? Welche Datenschutzregeln gelten? Welche Geschäftsgeheimnisse werden geteilt?

Zu prüfen sind insbesondere:

Welche Kundendaten erhält der Partner?
Welche Kundendaten erhält das Unternehmen?
Wer ist datenschutzrechtlich verantwortlich?
Gibt es gemeinsame Verantwortlichkeit oder Auftragsverarbeitung?
Welche Einwilligungen oder Rechtsgrundlagen bestehen?
Welche CRM-Daten werden geteilt?
Welche Geschäftsgeheimnisse erhält der Partner?
Welche technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen bestehen?
Welche Vertraulichkeitsregelungen gelten?
Was passiert mit Daten bei Vertragsende?
Darf der Partner Kunden nach Vertragsende weiter bearbeiten?
Welche Kundenschutzregelungen gelten?
Der Kundenstamm ist im Ausland oft der eigentliche Wert der Zusammenarbeit. Wenn man erst beim Vertragsende fragt, wem er gehört, ist man spät dran. Sehr spät.

9. Kündigung, Exit und Übergabe

Ein internationaler Vertriebsvertrag muss nicht nur den Start regeln. Er muss auch sein Ende aushalten.

Zu klären sind insbesondere:

Welche Laufzeit gilt?
Welche ordentlichen Kündigungsfristen gelten?
Gibt es außerordentliche Kündigungsrechte?
Welche Mindestlaufzeit ist sinnvoll?
Welche Folgen hat Zielverfehlung?
Was passiert mit offenen Angeboten?
Was passiert mit laufenden Bestellungen?
Was passiert mit Gewährleistungs- und Servicefällen?
Was passiert mit Lagerware?
Gibt es Rückkaufpflichten?
Was passiert mit Marketingmaterial?
Was passiert mit Kundendaten?
Welche Ausgleichsansprüche können entstehen?
Welche nachvertraglichen Wettbewerbs- oder Kundenschutzpflichten gelten?
Wie erfolgt die Marktübergabe an einen neuen Partner oder zurück ins Unternehmen?
Exit-Regelungen sind kein Misstrauen gegenüber dem Partner. Sie sind Respekt vor der Möglichkeit, dass sich Märkte, Menschen und Interessen ändern.

10. Typische Fehler beim Vertriebsaufbau im Ausland

Aus anwaltlicher Sicht wiederholen sich bei internationalen Vertriebsstrukturen bestimmte Muster.

1

Der Partner wird rechtlich nicht sauber eingeordnet.

2

Handelsvertreter, Distributor und Vertragshändler werden sprachlich vermischt.

3

Exklusivität wird zu früh zugesagt.

4

Gebietsschutz wird zu weit formuliert.

5

Mindestumsätze fehlen oder haben keine klare Rechtsfolge.

6

Provision, Marge und Bonuslogik sind unklar.

7

Der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB wird zu spät bedacht.

8

Kundenstamm und Daten werden nicht geregelt.

9

Kartellrechtliche Grenzen werden ignoriert.

10

Rechtswahl und Gerichtsstand bleiben zufällig.

11

Vertragssprache und Übersetzung passen nicht zusammen.

12

Exit-Regelungen sind zu dünn.

13

Der Vertriebspartner kontrolliert den Markt stärker als das Unternehmen.

Der letzte Fehler ist der teuerste. Dann hat das Unternehmen zwar einen Auslandspartner gefunden, aber den Markt nicht aufgebaut. Es hat ihn abgegeben.

11. Einordnung von Lutz Färber

Lutz Färber

Lutz Färber

Rechtsanwalt und Senior Legal Advisor

Aus meiner Sicht beginnt internationaler Vertrieb nicht mit der Frage, wer im Ausland jemanden kennt.

Kontakte sind wertvoll. Aber sie sind noch keine Struktur.

Ein guter Partner kann Türen öffnen. Ein schlechter Vertrag kann sie später wieder schließen. Und manchmal macht nicht einmal der Partner etwas falsch. Man hat nur am Anfang nicht sauber geklärt, welche Rolle er eigentlich haben soll.

Handelsvertreter. Distributor. Vertragshändler. Importeur. Joint-Venture-Partner. Das klingt für den Vertrieb manchmal nach Varianten desselben Ziels. Rechtlich sind es unterschiedliche Welten.

Mich interessiert deshalb vor der Unterschrift vor allem die nüchterne Frage: Was soll dieser Partner wirklich leisten? Was bekommt er dafür? Welche Rechte entstehen? Welche Pflichten bleiben beim Unternehmen? Wer kontrolliert den Kundenstamm? Wie endet die Zusammenarbeit? Und wie bleibt das Unternehmen handlungsfähig, wenn der Partner nicht liefert, zu stark wird oder andere Interessen verfolgt?

Internationalisierung braucht Mut.

Aber Mut ist kein Ersatz für Vertragsstruktur.

Wer einen Auslandsmarkt aufbauen will, sollte nicht nur wissen, wie er hineinkommt. Er sollte auch wissen, wie er dort steuerungsfähig bleibt.

12. Checkliste für Geschäftsführer und Unternehmer

Welcher Markt soll aufgebaut werden?
Welche Rolle soll der Partner übernehmen?
Handelt es sich um Handelsvertreter, Distributor, Vertragshändler, Importeur oder Joint-Venture-Partner?
Wer verkauft im eigenen Namen?
Wer trägt Lager-, Zahlungs- und Absatzrisiko?
Wer betreut Kunden?
Wer erhält Kundendaten?
Gibt es Exklusivität?
Gibt es Gebietsschutz?
Gibt es Mindestumsätze oder Mindestaktivitäten?
Welche Rechtsfolge hat Zielverfehlung?
Welche Provision, Marge oder Bonusregelung gilt?
Kann ein Ausgleichsanspruch relevant werden?
Welche Kunden- oder Gebietsschutzregeln gelten nach Vertragsende?
Welche kartellrechtlichen Grenzen sind zu prüfen?
Welche Preisvorgaben sind unzulässig oder riskant?
Welche Online-Vertriebsregeln gelten?
Welches Recht gilt?
Welcher Gerichtsstand gilt?
Ist ein Schiedsverfahren sinnvoll?
Welche Vertragssprache ist verbindlich?
Ist das CISG relevant?
Welche Lieferbedingungen und Incoterms gelten?
Welche Gewährleistungs-, Service- und Rückrufpflichten bestehen?
Welche Datenschutzfragen entstehen?
Welche Geschäftsgeheimnisse werden geteilt?
Welche Kündigungsrechte bestehen?
Welche Exit- und Übergaberegelungen gibt es?
Bleibt das Unternehmen im Ausland steuerungsfähig?

Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Einordnung. Ob und welche rechtlichen Anforderungen im konkreten Fall bestehen, hängt insbesondere von Vertriebsmodell, Partnerrolle, Land, Vertragsstruktur, Waren oder Dienstleistungen, Exklusivität, Kundendaten, Wettbewerbsverhältnissen, Rechtswahl, Gerichtsstand und operativer Umsetzung ab. Eine abschließende Bewertung erfordert die Prüfung des Einzelfalls.

Häufige Fragen

Über den Autor

Lutz Färber - Rechtsanwalt und Senior Legal Advisor

Lutz Färber

Rechtsanwalt und Senior Legal Advisor

Lutz Färber begleitet Unternehmer, Unternehmen, Gesellschafter, Geschäftsführer und Leitungsorgane in rechtlichen und strategischen Fragen. Sein Schwerpunkt liegt an der Schnittstelle von Wirtschaftsrecht, internationaler Geschäftsentwicklung, Vertragsgestaltung und unternehmerischer Entscheidung.

Internationalen Vertriebsaufbau betrachtet er nicht als reine Vertriebsfrage. Entscheidend ist aus seiner Sicht, ob ein Unternehmen den Auslandsmarkt so strukturiert, dass Marktzugang, Partnerrolle, Kundendaten, Vergütung, Exklusivität, Haftung, Recht, Gerichtsstand und Exit sauber geordnet sind.

WirtschaftsrechtSenior Legal AdvisorInternationale VerbindungenVertriebsrechtHandelsvertreterDistributor

Internationalen Vertrieb rechtlich sauber aufbauen

Wenn ein Auslandspartner Marktzugang, Kundenkontakt oder Vertriebskraft mitbringt, sollte rechtliche Begleitung nicht erst bei der Schlussprüfung des Vertrags beginnen. Sie gehört an den Anfang der Vertriebsstruktur.