Worum es in dieser Einordnung geht
Insourcing nach gescheitertem Outsourcing ist keine rein operative Korrektur. Es kann Vertragskuendigung, Uebergangsleistungen, Datenrueckgabe, Geschaeftsgeheimnisse, IP, Auftragsverarbeitung, Mitarbeitende, Betriebsrat, Betriebsuebergang, Haftung und Governance beruehren. Entscheidend ist nicht nur, wie eine Leistung zurueckkommt. Entscheidend ist, ob das Unternehmen danach wieder steuerungsfaehig ist.
- Insourcing sollte nicht als schnelle Rueckabwicklung verstanden werden, sondern als Neuordnung einer Unternehmensfunktion.
- Vor der Rueckholung muessen Kuendigungsrechte, Laufzeiten, Exit-Pflichten und Uebergangsleistungen im Outsourcing-Vertrag geprueft werden.
- Daten, Dokumentation, Zugaenge, Systeme, Arbeitsergebnisse und Know-how muessen rechtlich und praktisch gesichert werden.
- Je nach Struktur koennen Datenschutz, Auftragsverarbeitung, Betriebsrat, Betriebsuebergang und Geschaeftsgeheimnisse relevant werden.
- Schadensersatz, Haftung und Leistungsstoerungen sollten getrennt von der operativen Uebergangsplanung geprueft werden.
- Der Beitrag bietet eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Pruefung des Einzelfalls.
Inhalt
Warum Insourcing fuer Lutz Faerber kein Zurueck auf Anfang ist
Lutz Faerber begleitet Unternehmen, Geschaeftsfuehrer und Leitungsorgane dort, wo eine fruehere Strukturentscheidung nicht mehr traegt. Genau das ist Insourcing nach gescheitertem Outsourcing.
Auf dem Papier klingt Rueckholung einfach. Man nimmt wieder ins Unternehmen, was frueher schon einmal dort war. Die Praxis ist weniger romantisch. Die alten Mitarbeitenden sind nicht mehr da. Wissen ist verteilt. Systeme wurden veraendert. Daten liegen beim Dienstleister. Vertraege laufen weiter. Kunden erwarten Stabilitaet. Und intern fragt jemand, warum man das nicht gleich behalten hat.
Diese Frage hilft selten.
Wichtiger ist eine andere: Wie kommt das Unternehmen wieder in Steuerung?
Aus Lutz' Sicht beginnt gutes Insourcing deshalb nicht mit einem lauten "Wir holen das zurueck". Es beginnt mit einer nuechternen Bestandsaufnahme: Was gehoert uns noch? Was brauchen wir wieder? Was muss der Dienstleister herausgeben? Welche Pflichten laufen weiter? Welche Menschen sind betroffen? Welche Risiken duerfen nicht im Uebergang verloren gehen?
Warum Insourcing oft unterschaetzt wird
Insourcing wirkt auf den ersten Blick wie eine Korrektur.
Das Outsourcing hat nicht funktioniert. Also holt man die Leistung zurueck. Ende der Geschichte.
Leider beginnt die Geschichte meistens genau dort.
Denn eine ausgelagerte Funktion ist selten noch dieselbe Funktion wie vor der Auslagerung. Prozesse wurden veraendert. Zustaendigkeiten verschoben. Daten liegen in anderen Systemen. Know-how ist beim Dienstleister gewachsen oder im Unternehmen verloren gegangen. Mitarbeitende haben neue Rollen. Vertraege mit Kunden, Lieferanten und Unterauftragnehmern haengen an der ausgelagerten Leistung. Und der Dienstleister ist nicht automatisch begeistert, seine beste Dokumentation im schoensten Ordner zu ueberreichen.
Insourcing ist deshalb kein Rueckspulen. Es ist Neuaufbau unter erschwerten Bedingungen.
Und genau deshalb gehoert die rechtliche Pruefung an den Anfang.
1. Insourcing ist eine neue Strukturentscheidung
Die erste Frage lautet nicht: "Wie schnell holen wir die Leistung zurueck?"
Die erste Frage lautet: "Welche Funktion soll kuenftig wieder intern beherrscht werden und was muss dafuer rechtlich, organisatorisch und technisch vorhanden sein?"
In der Praxis sollten Geschaeftsfuehrer vor jeder Rueckholung klaeren:
- Welche Leistung wurde ausgelagert?
- Warum soll sie zurueckgeholt werden?
- Geht es um Qualitaet, Kosten, Kontrolle, Geschwindigkeit, Datenschutz, Know-how oder strategische Abhaengigkeit?
- Welche Teile der Leistung sollen vollstaendig zurueck?
- Welche Teile bleiben extern?
- Welche Uebergangsrisiken bestehen?
- Welche Kunden- oder Lieferpflichten haengen daran?
- Welche Daten, Systeme und Dokumentationen werden benoetigt?
- Welche Mitarbeitenden oder Rollen sind betroffen?
- Wer steuert die Rueckholung intern?
- Wie wird der laufende Betrieb gesichert?
Insourcing ist kein Eingestaendnis des Scheiterns. Es kann eine notwendige Korrektur sein.
Aber eine Korrektur wird nicht dadurch besser, dass man sie hektisch macht.
2. Vertragspruefung, Kuendigung und Exit
Der erste harte Pruefpunkt ist der Outsourcing-Vertrag.
Ein guter Outsourcing-Vertrag regelt nicht nur die Leistung waehrend der Vertragslaufzeit. Er regelt auch, was bei Kuendigung, Anbieterwechsel, Rueckholung und Uebergang geschieht.
Zu pruefen sind insbesondere:
- Welche Laufzeit gilt?
- Welche ordentlichen Kuendigungsrechte bestehen?
- Gibt es ausserordentliche Kuendigungsrechte?
- Kann Paragraph 314 BGB bei Dauerschuldverhaeltnissen aus wichtigem Grund relevant werden?
- Welche Kuendigungsfristen gelten?
- Welche Formvorgaben bestehen?
- Welche Exit-Pflichten hat der Dienstleister?
- Welche Uebergangsleistungen sind geschuldet?
- Welche Dokumentation muss herausgegeben werden?
- Welche Daten muessen zurueckgegeben oder geloescht werden?
- Welche Systemzugaenge und Schnittstellen sind betroffen?
- Welche Unterauftragnehmer sind eingebunden?
- Welche Verguetung faellt fuer Exit-Leistungen an?
- Gibt es Vertragsstrafen, Haftungsgrenzen oder Service Credits?
- Welche Streitbeilegungsregeln gelten?
Der Vertrag entscheidet oft, ob Insourcing geordnet moeglich ist oder zur Operation am offenen Maschinenraum wird.
Man sollte ihn lesen, bevor der Dienstleister merkt, dass die Beziehung ungemuetlich wird.
Quellen: Paragraph 314 BGB zu Dauerschuldverhaeltnissen aus wichtigem Grund, Paragraph 280 BGB zu Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
3. Uebergangsleistungen und Betriebssicherheit
Die heikelste Phase beim Insourcing ist der Uebergang.
Zu frueh gekuendigt, zu spaet vorbereitet, falsche Daten, fehlende Zugaenge, keine Ansprechpartner, unvollstaendige Dokumentation. Schon wird aus einer strategischen Rueckholung ein operativer Kontrollverlust.
Zu regeln sind insbesondere:
- Uebergangszeitraum
- Parallelbetrieb
- Leistungspflichten des Dienstleisters bis zur Uebergabe
- Mitwirkungspflichten des Dienstleisters
- interne Projektverantwortung
- Ansprechpartner auf beiden Seiten
- Uebergabeplan
- kritische Prozesse
- Notfallplan
- Testlaeufe
- Abnahmepunkte
- Eskalationswege
- Dokumentationsformate
- Zugriff auf Systeme
- Schnittstellen zu Kunden, Lieferanten und internen Teams
Der Uebergang ist nicht der Moment, in dem man Vertrauen beweist. Es ist der Moment, in dem man Ordnung braucht.
Denn wenn die Leistung mitten im Wechsel ausfaellt, interessiert sich niemand mehr dafuer, dass der Plan in der Praesentation gut aussah.
4. Datenrueckgabe, Loeschung und Auftragsverarbeitung
Bei ausgelagerten Leistungen liegen haeufig Daten beim Dienstleister. Kundenstammdaten, Mitarbeitendendaten, Vertragsdaten, Logdaten, Prozessdaten, Finanzdaten, Projektdokumentation, Kommunikationsverlaeufe oder technische Informationen.
Wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist Datenschutz frueh zu pruefen.
Art. 28 DSGVO regelt die Auftragsverarbeitung. Danach muss die Verarbeitung durch einen Vertrag oder ein anderes Rechtsinstrument geregelt werden. Dazu gehoeren unter anderem Weisungen, Vertraulichkeit, technische und organisatorische Massnahmen, Unterstuetzungspflichten, Unterauftragnehmer sowie Regelungen zur Loeschung oder Rueckgabe personenbezogener Daten nach Abschluss der Verarbeitung.
Art. 32 DSGVO betrifft die Sicherheit der Verarbeitung.
Fuer Insourcing bedeutet das: Datenrueckgabe ist nicht nur IT-Migration. Sie ist ein rechtliches und organisatorisches Thema.
Zu pruefen sind insbesondere:
- Welche Daten liegen beim Dienstleister?
- Welche personenbezogenen Daten sind betroffen?
- Welche Daten sind geschaeftskritisch?
- Welche Datenformate werden benoetigt?
- Welche Daten muessen zurueckgegeben werden?
- Welche Daten muessen geloescht werden?
- Wie wird Loeschung nachgewiesen?
- Welche Unterauftragnehmer haben Daten erhalten?
- Gibt es Drittlandtransfers?
- Welche technischen und organisatorischen Massnahmen gelten im Uebergang?
- Wie wird Datenverlust verhindert?
- Wie wird Datenschutz im Parallelbetrieb sichergestellt?
Wer seine Daten nicht sauber zurueckbekommt, bekommt seine Steuerung nicht sauber zurueck.
Das klingt technisch. Ist aber in Wahrheit Unternehmensfuehrung.
Quellen: Art. 28 und Art. 32 DSGVO
5. Wissen, Dokumentation und Systemzugaenge
Viele Insourcing-Projekte scheitern nicht an der juristischen Kuendigung. Sie scheitern an fehlendem Wissen.
Der Dienstleister weiss, wie Prozesse tatsaechlich laufen. Welche Ausnahmefaelle es gibt. Welche Kunden schwierig sind. Welche Schnittstelle wackelt. Welche Datei nie geloescht werden darf, obwohl niemand mehr weiss, warum sie existiert. Kurz: Er kennt die operative Wahrheit.
Deshalb muessen Herausgabe, Dokumentation und Wissenstransfer frueh geregelt werden.
Je nach Vertragsstruktur koennen Herausgabepflichten aus Vertrag oder gesetzlichen Regelungen relevant werden. Paragraph 667 BGB regelt etwa im Auftragsrecht die Herausgabepflicht des Beauftragten fuer das, was er zur Ausfuehrung des Auftrags erhaelt und aus der Geschaeftsbesorgung erlangt.
Zu pruefen sind insbesondere:
- Welche Dokumentation ist vertraglich geschuldet?
- Welche Arbeitsergebnisse wurden erstellt?
- Welche Prozessdokumente existieren?
- Welche Zugangsdaten, Admin-Rechte oder Systemrollen werden benoetigt?
- Welche Konfigurationen und Schnittstellen muessen uebergeben werden?
- Welche Unterlagen liegen bei Unterauftragnehmern?
- Welche Schulungen oder Uebergabeworkshops sind erforderlich?
- Welche Wissenstraeger beim Dienstleister muessen eingebunden werden?
- Wie wird Wissenstransfer dokumentiert?
- Was passiert, wenn Dokumentation fehlt?
Ein Unternehmen kann eine Leistung nur dann zurueckholen, wenn es versteht, was es zurueckholt.
Quelle: Paragraph 667 BGB, je nach Vertragsstruktur und Einzelfall
6. Mitarbeitende, Betriebsrat und Betriebsuebergang
Insourcing kann arbeitsrechtliche Fragen ausloesen.
Wenn eine ausgelagerte Funktion zurueckgeholt wird, koennen neue Stellen entstehen, bestehende Rollen veraendert werden oder Mitarbeitende des Dienstleisters betroffen sein. Je nach konkreter Gestaltung kann auch Paragraph 613a BGB zu pruefen sein.
Paragraph 613a BGB regelt Rechte und Pflichten bei Betriebsuebergang. Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschaeft auf einen anderen Inhaber ueber, tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Uebergangs bestehenden Arbeitsverhaeltnissen ein.
Besteht ein Betriebsrat im Unternehmen, koennen zudem Beteiligungsrechte relevant werden. Paragraph 111 BetrVG betrifft geplante Betriebsaenderungen in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern.
Zu pruefen sind insbesondere:
- Werden Aufgaben intern neu aufgebaut?
- Werden Mitarbeitende neu eingestellt?
- Sind Mitarbeitende des Dienstleisters betroffen?
- Kann ein Betriebsteil uebergehen?
- Gehen Betriebsmittel, Organisation oder wesentliche Ressourcen ueber?
- Besteht ein Betriebsrat?
- Kann eine Betriebsaenderung vorliegen?
- Sind Interessenausgleich oder Sozialplan zu pruefen?
- Sind Arbeitsvertraege, Rollenprofile und Verguetungsstrukturen anzupassen?
- Welche Kommunikation ist rechtlich und menschlich tragfaehig?
Insourcing betrifft selten nur Prozesse. Es betrifft Menschen, Zustaendigkeiten und Erwartungen.
Quellen: Paragraph 613a BGB, Paragraphen 111 und 112 BetrVG
7. Geschaeftsgeheimnisse, IP und Arbeitsergebnisse
Bei Outsourcing entstehen oft Arbeitsergebnisse, Dokumentationen, Konzepte, Konfigurationen, Datenmodelle, Softwareanpassungen, Designs, Prozessbeschreibungen oder andere Ergebnisse.
Beim Insourcing muss geklaert werden, wem diese Ergebnisse gehoeren und welche Nutzungsrechte bestehen.
Gleichzeitig sind Geschaeftsgeheimnisse zu schuetzen. Paragraph 2 GeschGehG definiert Geschaeftsgeheimnisse unter anderem als Informationen, die geheim sind, von wirtschaftlichem Wert sind, Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmassnahmen sind und bei denen ein berechtigtes Interesse an Geheimhaltung besteht.
Zu pruefen sind insbesondere:
- Welche Arbeitsergebnisse wurden vom Dienstleister erstellt?
- Welche Nutzungsrechte wurden eingeraeumt?
- Sind Rechte zeitlich, raeumlich oder sachlich beschraenkt?
- Darf das Unternehmen Ergebnisse nach Vertragsende weiter nutzen?
- Darf ein neuer Dienstleister darauf zugreifen?
- Welche Software, Skripte, Templates, Dokumentationen oder Konfigurationen sind betroffen?
- Welche Rechte liegen bei Unterauftragnehmern?
- Welche Informationen sind Geschaeftsgeheimnisse?
- Welche Geheimhaltungsmassnahmen bestehen?
- Was darf der Dienstleister nach Vertragsende weiter nutzen?
- Welche Kundenschutz- oder Wettbewerbsregelungen gelten?
Der gefaehrlichste Satz beim Insourcing lautet: "Das gehoert doch alles uns."
Quelle: Paragraph 2 GeschGehG
8. Haftung, Schlechtleistung und Schadensersatz
Wenn Outsourcing scheitert, steht haeufig die Frage im Raum, ob der Dienstleister schlecht geleistet hat.
Das sollte geprueft werden. Aber sauber getrennt von der operativen Rueckholung.
Paragraph 280 BGB regelt Schadensersatz wegen Pflichtverletzung. Je nach Vertrag koennen zusaetzlich Gewaehrleistungsrechte, Service Level, Vertragsstrafen, Haftungsbegrenzungen, Service Credits, Eskalationsverfahren oder Sonderkuendigungsrechte relevant werden.
Zu pruefen sind insbesondere:
- Welche Leistung war vertraglich geschuldet?
- Welche Service Level galten?
- Welche Pflichtverletzungen sind dokumentiert?
- Wurde ordnungsgemaess geruegt?
- Wurden Fristen gesetzt?
- Gibt es Abnahmeprotokolle oder Leistungsberichte?
- Welche Schaeden sind entstanden?
- Welche Haftungsbegrenzungen gelten?
- Welche Beweismittel existieren?
- Gibt es ein Sonderkuendigungsrecht?
- Welche Ansprueche sollten geltend gemacht werden?
- Welche Ansprueche sollten nicht mit der Uebergangsplanung vermischt werden?
Man kann ueber Schaeden streiten. Aber waehrenddessen muss der Betrieb weiterlaufen.
Quelle: Paragraph 280 BGB
9. Governance und interne Steuerung
Nach gescheitertem Outsourcing ist die groesste Gefahr nicht immer der alte Dienstleister. Manchmal ist es die eigene Organisation.
Wer uebernimmt die Funktion kuenftig? Wer entscheidet ueber Budget? Wer traegt fachliche Verantwortung? Wer prueft Qualitaet? Wer haelt Daten aktuell? Wer kontrolliert Zugaenge? Wer berichtet an Geschaeftsfuehrung oder Gesellschafter?
Insourcing braucht eine neue interne Steuerungslogik.
Zu klaeren sind insbesondere:
- Wer ist interner Projektverantwortlicher?
- Welche Fuehrungskraft verantwortet die zurueckgeholte Funktion?
- Welche Ressourcen werden benoetigt?
- Welche Kompetenzen fehlen intern?
- Welche Uebergangsorganisation wird eingerichtet?
- Welche Risiken werden regelmaessig berichtet?
- Welche Entscheidungen braucht die Geschaeftsfuehrung?
- Welche Budgetfreigaben sind erforderlich?
- Welche Kontrollmechanismen bestehen?
- Welche Kennzahlen zeigen, ob die Rueckholung funktioniert?
- Wie wird verhindert, dass alte Fehler intern wiederholt werden?
Insourcing ist nicht automatisch besser, nur weil es intern ist.
Intern kann genauso schlecht gesteuert werden wie extern. Nur bekommt man die Rechnung dann nicht mehr als Dienstleisterrechnung, sondern als interne Unruhe.
10. Typische Fehler beim Insourcing
Aus anwaltlicher Sicht wiederholen sich bei Insourcing-Projekten bestimmte Muster.
Insourcing wird als einfache Rueckkehr zum frueheren Zustand verstanden.
Der Outsourcing-Vertrag wird zu spaet geprueft.
Kuendigung, Exit und Uebergangsleistungen werden nicht getrennt betrachtet.
Datenrueckgabe und Loeschung werden als IT-Aufgabe behandelt.
Dokumentation und Wissenstransfer werden unterschaetzt.
Zugaenge, Schnittstellen und Admin-Rechte fehlen im Uebergang.
Betriebsuebergang nach Paragraph 613a BGB wird zu spaet geprueft.
Betriebsrat und arbeitsrechtliche Folgen werden nicht frueh genug eingeordnet.
IP, Nutzungsrechte und Arbeitsergebnisse werden pauschal als eigenes Eigentum behandelt.
Haftungsansprueche gegen den Dienstleister werden nicht sauber dokumentiert.
Die interne Zielstruktur ist unklar.
Das Unternehmen holt die Aufgabe zurueck, aber nicht die Steuerungsfaehigkeit.
Der letzte Fehler ist der teuerste.
Denn dann ist das Outsourcing zwar beendet, aber die Abhaengigkeit lebt weiter. Sie traegt nur ein anderes Etikett.

Einordnung
Lutz Faerber
Aus meiner Sicht ist Insourcing nach gescheitertem Outsourcing kein Rueckweg.
Es ist eine zweite Strukturentscheidung.
Ich halte Insourcing fuer sinnvoll, wenn es Steuerungsfaehigkeit zurueckbringt. Nicht, wenn es nur aus Aerger ueber einen Dienstleister entsteht.
Aerger ist ein schlechter Architekt.
Insourcing braucht keine grosse Geste.
Es braucht eine saubere Rueckgewinnung von Kontrolle.
Checkliste fuer Geschaeftsfuehrer
Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Einordnung. Ob und welche rechtlichen Anforderungen im konkreten Fall bestehen, haengt insbesondere von Outsourcing-Vertrag, Leistungsgegenstand, Datenverarbeitung, Mitarbeitenden, Betriebsratsstruktur, moeglichem Betriebsuebergang, IP, Dokumentation, Unterauftragnehmern und operativer Umsetzung ab. Eine abschliessende Bewertung erfordert die Pruefung des Einzelfalls.
Haeufige Fragen
Ueber den Autor

Lutz Faerber
Rechtsanwalt und Senior Legal Advisor
Lutz Faerber begleitet Unternehmer, Unternehmen, Gesellschafter, Geschaeftsfuehrer und Leitungsorgane in rechtlichen und strategischen Fragen. Sein Schwerpunkt liegt an der Schnittstelle von Wirtschaftsrecht, unternehmerischer Entscheidung und Verantwortung in Veraenderungs- und Restrukturierungssituationen.
Quellen und fachliche Bezugspunkte
- Paragraph 314 BGB - Kuendigung von Dauerschuldverhaeltnissen aus wichtigem Grund
- Paragraph 280 BGB - Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
- Paragraph 667 BGB - Herausgabepflicht
- Paragraph 613a BGB - Rechte und Pflichten bei Betriebsuebergang
- Verordnung (EU) 2016/679 - Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- Paragraph 111 BetrVG - Betriebsaenderungen
- Paragraph 112 BetrVG - Interessenausgleich und Sozialplan
- Paragraph 2 GeschGehG - Begriffsbestimmungen
Insourcing frueh rechtlich strukturieren
Wenn eine ausgelagerte Funktion zurueck ins Unternehmen geholt werden soll, sollte rechtliche Begleitung nicht erst nach der Kuendigung beginnen. Sie gehoert an den Anfang der Rueckholung: bevor Daten, Wissen, Mitarbeitende, Vertraege und Betriebssicherheit in Bewegung geraten.
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